Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Ein Arbeitgeber, der freiwillig mitbestimmungsfreie Leistungen erbringt, kann selbständig festlegen, dass er diese nur einheitlich für den gesamten Konzern gewähren möchte. Diese Entscheidung ist maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit für die Mitbestimmung über die Verteilung dieser Leistung. Ob überhaupt ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, unterfällt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht daraus ergibt sich nur, soweit es um die Verteilung dieser Entgeltbestandteile geht.
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