Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Beschluss des BAG v. 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG; §
I. LeitsatzWesentliche Entscheidungsbefugnisse übt eine inländische Teilkonzernspitze aus, wenn sie über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
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