II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten im Eilverfahren um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsratsvorsitzenden eine Bahncard 100 zur Verfügung zu stellen.

Der in Frankfurt sitzende Betriebsrat war für Beschäftigte in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland zuständig. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung war geregelt, dass die Arbeitgeberin die Reisekosten für zu 100 % freigestellte Betriebsratsmitglieder gem. § 38 BetrVG übernehmen und dem Betriebsratsmitglied optional eine Bahncard 100 überlassen oder aber die tatsächlich entstandenen Reisekosten gegen Vorlage erstatten wird. Der Betriebsrat entschied sich für die erste Variante, erhielt aber keine Bahncard 100.

Dies machte er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Das Arbeitsgericht Köln hatte den Antrag mangels Verfügungsgrunds und mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen, die Beschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg.