IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der einstweilige Rechtsschutz ist und bleibt ein Weg, der nur dann zum Erfolg führt, wenn gravierende, unwiederbringliche Nachteile drohen, würde das Hauptsacheverfahren abgewartet. An dieser Hürde scheitern viele Anträge.

Interessant ist die im Beschluss angerissene Überlegung, ob die Gewährung eines geldwerten Vorteils anlässlich der Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG darstellen und daher verboten sein könnte. Im Rahmen der Eilbedürftigkeitsprüfung kam es nicht darauf an. Allerdings führte das LAG dazu aus, dass der Verfügungsanspruch nicht so evident gegeben sein dürfte, wie der Betriebsrat angenommen habe.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.07.2023