II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Mit Wirkung ab dem 24.11.2021 galt nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend, dass Beschäftigte Arbeitsstätten, an denen der physische Kontakt zu anderen Beschäftigten oder Dritten nicht ausgeschlossen war, nur betreten durften, wenn sie geimpft, genesen oder getestet im Sinne des Gesetzes waren ("3-G-Regel") und einen entsprechenden Nachweis mit sich führten oder beim Arbeitgeber vorgelegt hatten. Diese Regel galt bis zum 19.03.2022.