IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass sie klar und deutlich darauf verweist, dass der hier gegebene Sachverhalt - die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zur gezielten Täuschung des Arbeitgebers über die Erfüllung der "3-G-Regel" - eine außerordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung zu rechtfertigen vermag, um dann jedoch zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass der Arbeitgeber jedenfalls die Kündigungsfrist hätte einhalten und als milderes Mittel hätte ordentlich kündigen können.