2/2.4 Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während Freistellungsphase

Autor: Weyand

Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Kurzzeitpflege gegenüber dem Arbeitgeber sieht § 45 SGB V nicht vor; die Vorschrift beschränkt sich auf den Freistellungsanspruch. Ist eine Entgeltfortzahlung für eine Kurzzeitpflege nicht tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen, kommt gegenüber dem Arbeitgeber ein Fortzahlungsanspruch nur auf der Grundlage von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, der eine entsprechende Leistung vorsieht, wenn der Beschäftigte aus persönlichen Gründen, die nicht selbst verschuldet sind, für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Die Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes wird gemeinhin als ein derartiger Hinderungsgrund angesehen.

Die Regelung bietet dennoch keine allzu sichere Grundlage für einen Zahlungsanspruch: Zunächst wird der Zeitraum, der als verhältnismäßig nicht erheblich anzusehen ist, auf eine Größenordnung von ca. fünf Arbeitstagen beschränkt. An diesem vor annähernd 50 Jahren festgelegten Zeitraum hält die arbeitsgerichtliche Praxis bis heute fest. Zudem droht, wenn dieser Zeitraum überschritten wird, ein rückwirkender Wegfall des Zahlungsanspruchs auch für die ersten fünf Arbeitstage und und damit ein Verlust des gesamten Entgeltfortzahlungsanspruchs.