Ob die Arbeitszeiterfassung immer zu erfolgen hat, wird der Gesetzgeber festlegen müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Kleinbetriebe erfasst werden. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG).4) Vgl. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG Rdnr. 16. Was genau allerdings hierunter verstanden werden soll, ist unklar. Auch leitende Angestellte können ihre Arbeitszeiten erfassen.
4) | Vgl. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 16 ArbZG Rdnr. 16. |