Betriebsbezug
Anders als § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) KSchG hat § 1 Abs. 3 KSchG keine Erweiterung auf das Unternehmen erfahren. Die Sozialauswahl ist daher grundsätzlichbetriebsbezogen vorzunehmen und erstreckt sich nur auf Arbeitnehmer aller Abteilungen und Teile des (gesamten) Beschäftigungsbetriebs. Andere Betriebe des Unternehmens oder des Konzerns sind auch bei entsprechenden Versetzungsklauseln nicht einzubeziehen.3) Vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2015 - 2 AZR 582/14, NZA 2016, 33; BAG, Urt. v. 14.03.2013 - 8 AZR 154/12, DB 2013, 2687; Kiel, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rdnr. 596; BeckOK ArbR/Rolfs, 48. Ed. (06/2018), § 1 KSchG Rdnr. 469. Das gilt auch für eine Kündigung durch einen Insolvenzverwalter; hierbei ist dann § 125 InsO zu beachten.4) Vgl. BAG, Urt. v. 17.11.2005 - 6 AZR 107/05, NZA 2006, 661; BAG, Urt. v. 28.10.2004 - 8 AZR 391/03, NZA 2005, 285.
Eine Ausnahme zu dem o.g. Grundsatz soll nur dann gelten, wenn ein unternehmensweit versetzbarer Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit der Unternehmensführung geschlossen hat, wenn er nur durch diese wieder entlassen werden kann und wenn er von dort seine Weisungen erhält. Dann tritt ihm das Unternehmen als einheitlicher Leitungsapparat gegenüber, so dass es in diesem Zusammenhang letztlich wie ein Betrieb zu behandeln ist.5) So z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2005 - 9 Sa 994/04, NZA-RR 2005, 588; ErfK/Oetker, 18. Aufl. 2018, § 1 KSchG Rdnr. 318.
Betrieb