Ausnahme
Im dritten Schritt der Sozialauswahlprüfung sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Arbeitnehmer (ausnahmsweise) nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten (nicht: dringlichen) betrieblichen Interesseliegt. Gemeint sind in erster Linie dringend erforderliches Fachpersonal und Leistungsträger, denen trotz sozial schwächerer Daten nicht gekündigt werden muss.57) Vgl. LAG Köln, Urt. v. 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04, juris; Kiel, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rdnr. 666; ErfK/Oetker, 18. Aufl. 2018, § 1 KSchG Rdnr. 342. Arbeitnehmer, die die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt haben, genießen keinen Kündigungsschutz und dürfen deshalb einem Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz auch dann nicht vorgezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG im berechtigten betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.58)So schon BAG, Urt. v. 25.04.1985 - 2 AZR 140/84, NZA 1986, 64.
Ermessen