Die im Jahr 19721) Betriebsverfassungsgesetz v. 15.01.1972, BGBl I, 13. geschaffene und in den Jahren 1980,2) Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz v. 13.08.1980, BGBl I, 1308. 19953) Umwandlungsgesetz v. 28.10.1994, BGBl I, 3210 mit Wirkung v. 01.01.1995. und 20024) Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes u.a. Gesetze v. 23.03.2002, BGBl I, 1163 mit Wirkung v. 01.04.2002. ergänzte und modifizierte Vorschrift des § 613a BGB regelt einen besonderen Schutz für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Fall des Betriebsübergangs. Die Regelung ist einseitig zwingend, von ihr kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.5)BAG, Urt. v. 20.03.2014 - 8 AZR 1/13, NZA 2014, 1095; Schaub/Ahrendt, Arbeitsrecht-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 117 Rdnr. 1.
Übergang der Arbeitsverhältnisse
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus einem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Es kommt kraft Gesetzes zu einem Wechsel des Vertragspartners auf Arbeitgeberseite.6)ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, § 613a BGB Rdnr. 66.
Besonderer Kündigungsschutz
Dieser Schutz wird durch § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ergänzt, wonach eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber "wegen des Übergangs" eines Betriebs oder Betriebsteils unwirksam ist.