Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Unabhängig davon werden in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen Berufsausbildungsverhältnisse (bzw. zur Berufsbildung Beschäftigte) ausdrücklich mit in ihren Anwendungsbereich einbezogen, z.B. § 1 Abs. 2 EFZG, § 2 Satz 1 BUrlG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG, § 2 Abs. 2 ArbZG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
Es gelten auch die arbeitsrechtlichen und vertragsrechtlichen Normen des BGB, vor allem die Regelungen zur AGB-Kontrolle (§§ 305-310 BGB)9) BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 831/13, NZA 2015, 737. und zum Betriebsübergang (§ 613a BGB).10)Vgl. Lakies/Malottke, BBiG, 7. Aufl. 2020, § 10 Rdnr. 43 m.w.N.
Auszubildende unterliegen ferner auch den sonstigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, so für behinderte Menschen (§§ 151 ff. SGB IX; siehe Teil 8/5), für werdende Mütter (MuSchG; siehe Teil 8/3), für Elternzeitler (§§ 15 ff. BEEG; siehe Teil 8/2) und für Minderjährige (JArbSchG; siehe Teil 8/4).
Mindestlohn, Mindestausbildungsvergütung