9/7.2 Berufsunfähigkeits- und Invalidenrente

Autor: Metz

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis ist der Streit um Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsrente selten. Wenn es Rechtsstreitigkeiten gibt, so geht es um die Frage der Definition des Begriffs Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit, die Höhe der Rente, Berücksichtigung der Unverfallbarkeit oder aber bestimmte Klauseln, die der Arbeitgeber in die Versorgungsordnungen eingebracht hat, um der Haftung zu entgehen.

Viele Versorgungsordnungen und Einzelzusagen verweisen bei dem Begriff der Invalidität auf die gesetzliche Regelung in den §§ 43, 44 SGB VI. Sollte die Versorgungsordnung keine Definition enthalten, so ist im Wege der Auslegung festzustellen, dass die Vertragsparteien von der gesetzlichen Definition im SGB ausgehen wollten, da die betriebliche Rente die gesetzliche im Rahmen der Drei-Säulen-Theorie ergänzt. Wählt der Arbeitgeber keine Definition für die Berufsunfähigkeit, so gilt die Definition der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente nach dem SGB.7)