9/7.3 Hinterbliebenenrente

Autor: Metz

Mit der Hinterbliebenenrente ist die Rente der Familie gemeint, also die Rente für die Witwe und die Waisenrente für die Kinder des Versorgungsberechtigten.

Die in der betriebsrentenrechtlichen Praxis spielte die Witwenrente in der Vergangenheit eine untergeordnete Rolle, da die Witwe den Fälligkeitstermin ihrer Rente durch den Totenschein nachweisen kann und die Höhe der Witwenrente in Versorgungsordnung bzw. der Pensionszusage mit 50 % bzw. 60 % der Altersrente des Verstorbenen festgelegt ist.

Durch das veränderte Sozialverhalten und die Mortalität vieler Ehepartner ist die Witwenrente zu einem aktuellen Thema der betriebsrentenrechtlichen Praxis geworden. Die Sachlage hat sich auch dadurch geändert, dass es mehr Scheidungen als früher gibt, Eheleute die gemeinsame Wohnung verlassen und getrennt leben, Ehepartner vorzeitig versterben und Versorgungsberechtigte neue Ehepartner benennen möchten.

Zudem haben Arbeitgeber in Versorgungsordnungen Anrechnungsklauseln für die Einkünfte der Witwen geschaffen, um diese Renten zu kürzen.

Da die Altersrente kein Vermögensbestandteil ist, der von dem Versorgungsberechtigten zum gemeinsamen Unterhalt verwendet wird, ist nach der Rechtsprechung des BAG unter dem Begriff "die Witwe" die Ehegattin zu verstehen, mit der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet war. Dabei sind Witwen und Witwer gleichgestellt.12)