FG München - Beschluss vom 20.07.2007
1 K 1376/07
Normen:
FGO § 33 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 ; EStG (2002) § 41b Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1707

Finanzrechtsweg; Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 FGO; Verweisung einer Klage auf Abschluss des Lohnsteuerabzugs an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht

FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 1376/07

DRsp Nr. 2007/16447

Finanzrechtsweg; Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 FGO; Verweisung einer Klage auf Abschluss des Lohnsteuerabzugs an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht

1. Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 FGO sind nur die mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten im Spannungsfeld der Eingriffsverwaltung zwischen Bürger und Staat. An dem im Finanzrechtsweg zu entscheidenden Rechtsstreit muss eine Behörde beteiligt sein. 2. Die Klage gegen den früheren Arbeitgeber auf Abschluss des Lohnsteuerabzugs gemäß § 41b EStG ist an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (Entgegen BAG v. 11.6.2003, 5 AZB 1/03).

Normenkette:

FGO § 33 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 ; EStG (2002) § 41b Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger hat zunächst vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber (den Beklagten) geklagt. Das unter dem dortigen Aktenzeichen geführte Verfahren wurde am 2. Oktober 2006 durch einen Vergleich beendet. Der Beklagte verpflichtete sich darin, an den Kläger einen größeren Geldbetrag zu bezahlen, Lohnabrechnungen zu erstellen und dem Kläger die ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitspapiere auszuhändigen.