BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 24/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 35; SGB III § 36;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 96/07

Kindergeldanspruch ohne Arbeitsgenehmigung

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 24/08

DRsp Nr. 2011/10238

Kindergeldanspruch ohne Arbeitsgenehmigung

1. Die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) setzt im Grundsatz voraus, dass das Kind einen Anspruch auf die von der Agentur nach §§ 35, 36 SGB III geschuldete Vermittlungsleistung hat. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte (§ 284 Abs. 5 SGB III a.F.).2. Kann ein Kind einen Ausbildungsplatz bereits deshalb nicht antreten, weil dem ausländerrechtliche Vorgaben entgegenstehen, scheidet ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 35; SGB III § 36;

Gründe

I.