BSG - Urteil vom 23.02.2011
B 11 AL 14/10 R
Normen:
AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 3; AltTZG (1996) § 2; AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 613; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 107, 249
DB 2011, 2155
NZA-RR 2011, 492
NZS 2011, 877
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1212/09
SG Ulm, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 4876/06

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber bei Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes; Identität der Arbeitgeber

BSG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 14/10 R

DRsp Nr. 2011/7395

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber bei Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes; Identität der Arbeitgeber

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 3; AltTZG (1996) § 2; AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 613; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den am 1943 geborenen Arbeitnehmer A. (im Folgenden: A) vorliegen.

A war bei der klagenden AG ab 1975 - zuletzt als Fachangestellter für Bäderbetriebe im Hallenfreizeitbad Aqu. - beschäftigt. Am 28.9.2004 gründete die Klägerin als alleinige Anteilseignerin die H. GmbH (h. GmbH). Das Hallenfreizeitbad Aqu. ist seit dem 1.1.2005 ein Betrieb der h. GmbH. Schon am 24.11.2004 widersprach A gemäß § 613a Abs 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die h. GmbH, blieb jedoch weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz.