BAG - Beschluss vom 24.11.1987
1 ABR 25/86
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 § 76 Abs. 5 S. 4 § 77 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 1 Eingangssatz ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972
AiB 1995, 178 (Rechtsprechungsübersicht)
BB 1988, 1387
DB 1988, 813
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 14
NZA 1988, 405
SAE 1988, 216
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 4 Ta BV 47/85 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Darmstadt - Beschluss vom 13. März 1985 - 5 BV 3/85 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei Zahlung des Lohns - Kontokosten

BAG, Beschluss vom 24.11.87 - Aktenzeichen 1 ABR 25/86

DRsp Nr. 2001/14219

Mitbestimmung bei Zahlung des Lohns - Kontokosten

»1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG mitzubestimmen, ob Lohn oder Gehalt bar oder bargeldlos gezahlt werden sollen. Sollen Löhne oder Gehälter auf Bankkonten der Arbeitnehmer überwiesen werden, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Frage, ob und in welchem Umfang die hierfür entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 -, BAGE 39, 351 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung). 2. Die Auflage eines Zuwendungsgebers (hier: Bundesrepublik Deutschland) an den Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber), keine höhere Vergütung zu zahlen als im öffentlichen Dienst, ist keine gesetzlich Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließen könnte (Beschluss des Senats vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Eine tarifliche Regelung schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nur aus, wenn der Arbeitgeber, an den Tarifvertrag gebunden ist (Beschluss des Senats vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 4. Eine nur tarifübliche Regelung (§ Abs. ) schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus (ebenfalls Bestätigung des Beschlusses vom 24. Februar 1987 - -).«