§ 1 Abs. 3; § 2 Abs. 5 VOB/B

Übergabe von vom Vertrag abweichende Schal- und Bewehrungsplänen - Änderung des Bauentwurfs

KG, Urt. v. 21.04.2016 - 27 U 81/15

BGH, Beschl. v. 25.04.2018 - VII ZR 119/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2019, 59

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob in der Übergabe von vom Vertrag abweichenden Schal- und Bewehrungsplänen durch den Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs i.S.d. § 1 Abs. 3 VOB/B auch dann vorliegt, wenn die betreffende Änderung der Bauausführung auf einen Vorschlag des Auftragnehmers zurückgeht.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne, in denen abweichend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung die Erstellung der Decke in Ortbeton statt als Teilelementedecke vorgesehen ist, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfes.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Detail-Pauschalvertrag war hinsichtlich des von dem Auftragnehmer zu erstellenden Rohbaus zunächst eine Ausführung der Decken als Fertigteildecke vorgesehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausführungsplanung und die Übergabe von Schal- und Bewehrungsplänen beim Auftraggeber lag, von diesem jedoch die Planunterlagen nicht vorgelegt wurden, wurden auf Vorschlag des Auftragnehmers von diesem die Schal- und Bewehrungspläne erstellt und dies mit einer Erstellung der Decken in Ortbeton.