Maßstab der Inhaltskontrolle ist das BGB, nicht die
BGH, Urt. v. 27.09.2018 - VII ZR 45/17
IBR 2019,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, welche die Geltung von §
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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