§ 648 Abs. 1 BGB a.F.; § 649 Satz 2 BGB a.F.

Absicherungsfähige Ansprüche durch Bauhandwerkersicherungshypothek

KG, Urt. v. 24.07.2018 - 7 U 134/17

IBR 2018, 627 = Baurechtsreport 2018, S. 36

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Ansprüche des Auftragnehmers gem. § 648 BGB a.F. bzw. § 650e BGB n.F. durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek abgesichert werden können.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangt werden. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt.

2. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - wie im Fall einer freien Kündigung - kann nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Entscheidung des Kammergericht lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Auftraggeber noch vor Baubeginn die Kündigung des geschlossenen Werkvertrags erklärte und daraufhin der Auftragnehmer Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen gem. § 649 Satz 2 BGB a.F. verlangte und insofern einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB a.F. geltend machte.