Keine Abschlagszahlung im BGB -Vertrag bei wesentlichen Mängeln nach altem bis 31.12.2017 geltendem Recht
OLG München, Beschl. v. 13.01.2016 -
IBR 2019,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob im BGB -Vertrag nach dem bis zum 31. 12. 2017 geltenden Recht bei wesentlichen Mängeln ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Der Auftragnehmer hat bei einem BGB -Vertrag nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht keinen Anspruch auf Abschlagszahlung, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
In § 632a BGB a.F. heißt es, dass die Abschlagszahlung wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei wesentlichen Mängeln von vornherein kein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.
IV. Anmerkung:
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