§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B

OLG Hamm, Urt. v. 12.04.2011 - 24 U 29/09; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 10.01.2013 - VII ZR 110/11 zurückgewiesenIBR 2013, 136

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Anordnung des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B auch die Bauzeit betreffen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine Anordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B kann auch die Bauzeit betreffen.

2. Eine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers in Bezug auf die Bauzeit setzt einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen voraus. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag aufgrund von Leistungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden muss."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das OLG Hamm bejaht dem Grund nach, dass eine Änderungsanordnung des Auftraggebers zur Bauzeit, die vom Auftragnehmer akzeptiert wird, zu Mehrvergütungsansprüchen führen kann.