§ 11 VOB/B

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2012 - 23 U 150/11IBR 2013, 13

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einvernehmlich Vertragstermine ändern.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einvernehmlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, umso weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.

2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Dies gilt insbesondere im Fall verzögerter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: