§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

BGH, Urt. v. 20.12.2012 - VII ZR 182/10 IBR 2013, 141 = NJW 2013, 601

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob es sich bei der Erneuerung eines Trainingsfußballplatzes um Arbeiten bei einem Bauwerk oder um Arbeiten an einem Grundstück nach BGB a.F. handelt und insofern eine einjährige Verjährungsfrist oder fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängeln gilt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.

2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a. F."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.