OLG Hamm, Urt. v. 12.04.2011 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob eine Anordnung des Auftraggebers gem. §
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Eine Anordnung des Auftraggebers gemäß §
2. Eine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers in Bezug auf die Bauzeit setzt einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen voraus. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag aufgrund von Leistungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden muss."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Das OLG Hamm bejaht dem Grund nach, dass eine Änderungsanordnung des Auftraggebers zur Bauzeit, die vom Auftragnehmer akzeptiert wird, zu Mehrvergütungsansprüchen führen kann.
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