§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B; §§ 199, 634 Nr. 2, 637, 765 BGB

Zu § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B; §§ 199, 634 Nr. 2, 637, 765 BGBVerjährung der Forderung aus einer Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urt. v. 11.09.2012 - XI ZR 56/11 IBR 2013, 23, 24 = NZBau 2013, 30 = NJW-Spezial 2012, 716

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann die Verjährung des Anspruchs gegen den Gewährleistungsbürgen beginnt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsätze:

"1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, ebenso wie nach den §§ 634 Nr. 2, 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung von BGHZ 175, 161 = NZBau 2008, 377 = NJW 2008, 1729 = NZM 2008, 372 Rdnr. 24)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: