§§ 133, 150 Abs. 2, 157, 242 BGB; § 2 Abs. 5 VOB/B

BGH Urt. v. 06.09.2012 - VII ZR 193/10 IBR 2012, 630 = Baurecht 2012, 1941

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob einem Bieter ein Anspruch auf Mehrvergütung bei einer Bauzeitverschiebung zusteht, wenn ihm von einem öffentlichen Auftraggeber der Zuschlag auf sein Angebot mit veränderter Bauzeit, aber auch mit geänderter Leistung erteilt wird.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.

2. Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden.

3. Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.