§ 133, 157 BGB ; § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 VOB/A; § 2 Abs. 5 VOB/B

Zu §§ 133, 157 BGB; § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 VOB/A; § 2 Abs. 5 VOB/BDas (objektive) Auslegungsergebnis eines Bauvertrags wird durch die Nichtaufklärung etwaiger Unklarheiten durch den Auftragnehmer nicht beeinflusst

BGH, Urt. v. 12.09.2013 - VII ZR 227/11 IBR 2013, 664

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob unklare öffentliche Ausschreibungen vorrangig zu Lasten des Auftragnehmers ausgelegt werden müssen, wenn der Auftragnehmer diese Unklarheiten vor Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags aufgrund Öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.03.2008, NJW-Spezial 2008, 2106)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: