Zu § 640 BGB Anwendbarkeit von § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme
OLG München, Urt. v. 23.10.2012 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob auf eine vereinbarte förmliche Abnahme auch stillschweigend verzichtet werden kann.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Abnahmeantrag des Auftragnehmers erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zunächst wegen Mängeln verweigert, dann aber auf die Anzeige der Mängelbeseitigung nicht reagiert."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Dem Urteil des OLG München lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Auftraggeber zunächst eine vom Auftragnehmer verlangte förmliche Abnahme wegen einer Reihe von Mängeln verweigerte. Der Auftragnehmer beseitigte daraufhin die gerügten Mängel und teilte dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftraggeber reagierte auf diese Mitteilung nicht, worauf der Auftragnehmer nach Ablauf von zwei Wochen die Schlussrechnung stellte. Vom Auftraggeber wurde dann die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass mangels Abnahme keine Fälligkeit der Rechnung eingetreten sei.
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