§ 633 Abs. 1 BGB a.F.; §§ 635, 254 Abs. 1 BGB; § 15 Abs. 1, 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1, 3 HOAI 1996

Zu § 633 Abs. 1 BGB a.F.; §§ 635, 254 Abs. 1 BGB; § 15 Abs. 1, 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1, 3 HOAI 1996Aufklärungspflicht des Architekten gegenüber sachkundigem Bauherrn

BGH, Urt. v. 20.06.2013 - VII ZR 4/12 NJW-Spezial 2013, 493 = IBR 2013, 544, 545, 546

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Aufklärungspflichten ein Architekt trotz dem Bauherrn bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse hat und inwieweit den Bauherrn in dem zu entscheidenden Fall ein Mitverschulden trifft.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - am Bauvorhaben festhalten will.

2. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber am Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: