§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Zu § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbGKeine Mängelbeseitigungspflicht bei Schwarzarbeit

BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 IBR 2013, 609

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob aus einem nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtigen Werkvertrag Gewährleistungsansprüche aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet werden können.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: