Zu § 134 BGB, §
BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 IBR 2013,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob aus einem nach § 134 BGB i.V.m. §
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. §
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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