Zu §§ 242, 320 BGB; §
BGH, Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 163/12 IBR 2013,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob derjenige, welcher die Leistung endgültig einstellt, die Einrede nach § 320 BGB hat und ob ein relativ geringfügiger Zahlungsverzug den Vorleistungspflichtigen zur Einstellung der weiteren Leistungen berechtigt.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu. Ein kurzfristiger, verhältnismäßig geringfügiger Zahlungsverzug berechtigt den Vorleistungspflichtigen nicht zur Einstellung der weiteren Leistungen."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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