§ 2 Abs. 5 VOB/B

§ 2 Abs. 5 VOB/BFortschreibung vertraglich vereinbarter Preise bei Leistungsänderungen - Vergütung von geänderter Leistung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Auftragskalkulation der geänderten Position

BGH, Urt. v. 14.03.2013 - VII ZR 142/12 NJW 2013, 2423 = IBR 2013, 261

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung zu erfolgen hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.

2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.

3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: