§ 145 BGB; § 55 HOAI 2009

Zu § 145 BGB; § 55 HOAI 2009Stufenweise Beauftragung von Architektenleistungen

LG Koblenz, Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12 (nicht rkr.)IBR Werkstatt-Beitrag (Einstelldatum: 11.03.2013)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Fassung der HOAI anzuwenden ist, wenn der Ausgangsvertrag unter der Geltung der HOAI 1996 abschlossen wurde, der Abruf weiterer Leistungen aber erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009 erfolgt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Sieht ein Architektenvertrag eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor, die durch einen nach freier Entscheidung des Bauherrn vorzunehmenden Abruf erfolgt, so kommen über diese weiteren Leistungen selbstständige Einzelverträge zu Stande.

2. Ist der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 1996 abgeschlossen worden und erfolgt der Abruf weiterer Leistungen nach dem 17.08.2009, so sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Ein Architekt wird vor Inkrafttreten der HOAI 2009 von einem öffentlichen Auftraggeber mit Architektenleistungen beauftragt, welche in zwei Leistungsstufen zu erbringen sein sollen. Der von dem Auftraggeber gestellte Vertrag enthält folgende Regelung: Während die erste Leistungsstufe unter Geltung der 1996 erbracht wird, wird die zweite Leistungsstufe erst nach Inkrafttreten der 2009 abgerufen. Der Auftraggeber akzeptiert die Abrechnung des Architekten auf der Grundlage der 2009 nicht.