§ 2 Abs. 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 VOB/B

Zu § 2 Abs. 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 VOB/BZur Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bei Pauschalpreisvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2013 - 5 U 127/12IBR 2013, 525

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Voraussetzungen für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung vorliegen müssen, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.

2. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalles, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.

3. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenüberstellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: