§ 203 BGB

Zu § 203 BGBHemmung der Verjährung bei Verhandlungen

BGH, Beschl. v. 08.12.2011 - V ZR 110/11 IBR 2012, 177

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Gespräche ohne konkrete Angebote bereits verjährungshemmende Verhandlungen sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Der in § 203 BGB verwendete Begriff der "Verhandlung" ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.

Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder das Erfolgsaussicht besteht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien nach dem Rücktritt des Verkäufers immerhin drei Gespräche im Hinblick auf den Kaufvertrag geführt. Der Verkäufer hatte sich auf die Gespräche eingelassen. Solange das Wiederaufleben des Vertrags nicht endgültig gescheitert war, musste der Käufer seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht einklagen, da die Verjährung gehemmt war.

IV. Anmerkung: