§§ 31, 89,631, 632 BGB; § 71 HGO

Zu §§ 31, 89, 631, 632 BGB; § 71 Abs. 2 HGOKeine unentgeltlichen Akquisitionsleistungen bei erheblichen Planungsleistungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.04.2012 - 24 U 63/11 (NZB zurückgenommen)IBR 2012, 397

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

in welchem Umfang kostenlose Akquisitionsleistungen von Architekten in Frage kommen und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch des Architekten besteht, wenn der Architektenvertrag aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften unwirksam ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht - zumindest nicht in erheblichem Umfang - unentgeltlich tätig werden.

2. Eine erhebliche Architektentätigkeit ist jedenfalls dann keine kostenlose "Akquisetätigkeit", wenn der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Architekten herantragen und der Architekt diese entsprechend abarbeitet.

3. Ist ein Architektenvertrag; aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften formunwirksam, besteht ein Schadenersatzanspruch des Archtekten gegen die Gemeinde, wenn der Bürgermeister den Architekten dazu veranlasst hat, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: