§§ 633, 635, 421 BGB a.F.

Zu §§ 633, 635, 421 BGB a.F.Umfang der Aufklärungspflicht des Architekten bei Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik

OLG München, Urt. v. 14.04.2010 - 27 U 31/09; BGH, Beschl. v. 14.06.2012 - VII ZR 75/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2012, 524

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Architekten bei einer von den anerkannten Regeln der Technik abweichenden Planung zu stellen sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss den Auftraggeber vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann.

2. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die beklagten Architekten hatten die Bewehrung der Bodenplatte einer Tiefgarage abweichend von den anerkannten Regeln der Technik (hier der DIN 1045, Ausgabe 7/1988) nach einem anderen System ausgeführt. Die hierdurch bedingte Unterbewehrung führte zu Rissbildungen.