§§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B

Ersatzvornahme beim VOB-Vertrag vor Abnahme

OLG Jena, Urt. v. 10.02.2016 - 7 U 555/15

BGH, Beschl. v. 16.05.2018 - VII ZR 53/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2018, 676 = Baurechtsreport 2018, S. 43

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was der Auftraggeber tun muss, wenn er bei Vorliegen eines VOB/B-Vertrags während der Bauausführung, d.h. vor Abnahme wegen vorhandener Mängel in die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers gehen möchte.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Weist die Leistung des AN vor der Abnahme Mängel auf, setzt ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten im VOB-Vertrag voraus, dass

a) der AG dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat,

b) die Auftragsentziehung angedroht wurde und

c) der AG dem AN nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag entzogen (gekündigt) hat.

2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der AN die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

3. Erklärt der AG die Kündigung des Bauvertrages, ohne den AN zuvor zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben, ist seine Kündigungserklärung in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: