Zu §§ 631, 640 BGB a.F. Konkludente Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen durch Ablauf einer Prüffrist
OLG Jena, Urt. v. 07.05.2014 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wann von einer konkludenten Abnahme von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen ausgegangen werden kann, wenn eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen nicht feststellbar ist.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.
2. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.
3. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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