§§ 631, 640 BGB a.F.

Zu §§ 631, 640 BGB a.F. Konkludente Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen durch Ablauf einer Prüffrist

OLG Jena, Urt. v. 07.05.2014 - 2 U 70/13BGH, Beschl. v. 04.01.2017 - VII ZR 133 /14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2017, 382

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann von einer konkludenten Abnahme von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen ausgegangen werden kann, wenn eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen nicht feststellbar ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.

2. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.

3. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: