§ 134 BGB; § 1 SchwarzArbG

Zu § 134 BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG Nichtigkeit eines Architektenvertrags wegen "Ohne-Rechnung-Abrede"

OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2017 - 12 U 115/16 (n. rkr.)IBR-online 2018, 2022 (Werkstattbeitrag)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Architektenvertrag auch dann insgesamt gem. § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, wenn die "Ohne-Rechnung-Abrede" erst nachträglich und nur in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars getroffen wird.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Nichtigkeitsfolge des §§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt auch ein, wenn die Parteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: