§§ 307, 309, 765, 768, 770, 821 BGB; § 17 VOB/B

Zu §§ 307, 309 Nr. 3, §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 770 Abs. 2, § 821 BGB; § 17 Abs. 3 VOB/B Bei vollständigem Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB AGB-Sicherungsabrede unwirksam

BGH, Urt. v. 24.10.2017 - XI ZR 600/16 IBR 2018, 2156 (Werkstattbeitrag)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine in einem Bauvertrag formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, nach § 307 BGB unwirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: