§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 ZPO

Bei Klage wegen Bauablaufstörungen sind Kosten für "Abwehrgutachten" erstattungsfähig

BGH, Beschl. v. 12.09.2018 - VII ZB 56/15

IBR 2018, 719

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein können.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: