Bei Klage wegen Bauablaufstörungen sind Kosten für "Abwehrgutachten" erstattungsfähig
BGH, Beschl. v. 12.09.2018 -
IBR 2018,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wann unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein können.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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