OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2016
2 A 1795/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2154/14

Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel; Hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 2 A 1795/15

DRsp Nr. 2017/1264

Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel; Hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts

1. Die Grenze der prägenden Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht schematisch festzulegen. Sie bestimmt sich vielmehr nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.2. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich im Einzelfall ergeben, dass unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke nicht prägend aufeinander bezogen sind, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt. Ob dies so ist, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.