OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.2022
6 U 108/21
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und Hs. 2 Nr. 1; AMG § 78 Abs. 2 S. 2-3; AMG § 78 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 316
WRP 2023, 102
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 37/20

Abgrenzung von Unternehmens- und Imagewerbung zu produktbezogener ArzneimittelwerbungWettbewerbsverstoß durch Verkauf von Arzneimitteln durch eine örtliche Apotheke über eine AppZulässigkeit der Gewährung von Bonuspunkten bei Einkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln über eine App

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 6 U 108/21

DRsp Nr. 2023/2641

Abgrenzung von Unternehmens- und Imagewerbung zu produktbezogener Arzneimittelwerbung Wettbewerbsverstoß durch Verkauf von Arzneimitteln durch eine örtliche Apotheke über eine App Zulässigkeit der Gewährung von Bonuspunkten bei Einkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln über eine App

1. Werden einem Apothekenkunden, der sich mittels einer ärztlichen Verordnung über eine App an eine ihm örtlich genehme Apotheke wendet und dort rezeptpflichtige Arzneimittel vorbestellt, 50 Bonuspunkte mit einem Gegenwert von 0,50 € für diese Vorbestellung gutgeschrieben, ist dies keine reine Unternehmens- und Imagewerbung, sondern eine produktbezogene Arzneimittelwerbung.2. Diese Werbegabe wird aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers als Geschenk und nicht als Kompensation für etwaige Unannehmlichkeiten gewährt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.04.2021, Az. 25 O 37/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

3.

Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.