Die Gesuche der Klägerin und Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T1, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X und die Richterin am Oberverwaltungsgericht T2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
2.Die Anhörungsrügen der Klägerin und Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2017 werden zurückgewiesen.
3.Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
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