Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: "Zahlungsklage aus ursprünglicher Vertragssumme beim VOB-Pauschalpreisvertrag"

3/7.3.1 Wahl des zuständigen Gerichts (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.1.)

Bei Bausachen bitte immer an die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Bausachen, § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG, denken.

3/7.3.2 Parteibezeichnung (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.2.)

3/7.3.3 Antragstellung zur Hauptsache (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.3.)

3/7.3.4 Antragstellung zu Nebenansprüchen (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.4.)

3/7.3.5 Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.5.)

3/7.3.6 Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.6.)

3/7.3.7 Beweisbedürftigkeit und Beweismittel (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.7.)

Rechtliche Begründung des Anspruchs

Zustandekommen des Pauschalpreisvertrags

Verweisung

Zu allgemeinen Problemen des Vertragsschlusses ist auf die Ausführungen in Teil 3/3.8.1 zu verweisen.

Beweislast Vertragsschluss

Bei der Beweislast für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrags ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass der Anspruchsteller/Auftragnehmer für die einzuklagende Vergütungsbehauptung darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, BauR 1981, 388 ff.; OLG München - Revision v. BGH mit Beschl. v. 05.04.2001 nicht angenommen, IBR 2001, 297; OLG Brandenburg, IBR 2008, 235).