3/7.3.1 Wahl des zuständigen Gerichts (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.1.)
Bei Bausachen bitte immer an die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Bausachen, § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG, denken.
3/7.3.2 Parteibezeichnung (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.2.)
3/7.3.3 Antragstellung zur Hauptsache (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.3.)
3/7.3.4 Antragstellung zu Nebenansprüchen (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.4.)
3/7.3.5 Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.5.)
3/7.3.6 Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.6.)
3/7.3.7 Beweisbedürftigkeit und Beweismittel (Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 3/3.3.7.)
Zu allgemeinen Problemen des Vertragsschlusses ist auf die Ausführungen in Teil 3/3.8.1 zu verweisen.
Bei der Beweislast für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrags ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass der Anspruchsteller/Auftragnehmer für die einzuklagende Vergütungsbehauptung darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, BauR 1981,
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