Die Stellung ergänzender prozessualer Verfahrensanträge hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es sollten daher stets, wie im Schriftsatzmuster, die Anträge zum Anerkenntnis- und Versäumnisurteil gestellt werden. Bezüglich sonstiger gebotener Verfahrensanträge ist auf die einschlägige Prozessliteratur und Rechtsprechung zu verweisen.
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